Allgemeine Verkaufsbedingungen

Produktlinie SERCAM – Ortungs- und Sicherheitslösungen
der ibes AG, Bergstraße 55, 09113 Chemnitz
(Stand 1.3.2012)

§ 1 Allgemeines

  • 1.1.) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Dem entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihnen schriftlich zu.
  • 1.2.) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
  • 1.3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  • 2.1.) Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages nach § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  • 2.2.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  • 3.1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transportkosten.
  • 3.2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.3.) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.4.) Sofern sich aus separatem Vertrag oder aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  • 3.5.) Das Recht zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Lieferzeit

  • 4.1.) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  • 4.2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Die Frist des Liefertermins beginnt erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
  • 4.3.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über.
  • 4.4.) Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  • 4.5.) Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes geltend machen.

§ 5 Transport

  • 5.1.) Der Versand erfolgt versichert auf Kosten des Käufers, die Konditionen sind unseren Preislisten oder Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
  • 5.2.) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Mängelgewährleistung

  • 6.1.) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 6.2.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt, es sei denn, dass wir auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

§ 7 Gesamthaftung

  • 7.1.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 7.2.) Eine weitergehende Haftung ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
  • 7.3.) Die Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  • 7.4.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  • 8.1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  • 8.2.) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  • 8.3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

§ 9 Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht

  • 9.1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufvertrag ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  • 9.2.) Die Beziehungen der Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.